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Unsere Satzung
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Jugendclub Sitterswald und hat seinen Sitz in Sitterswald 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden 3. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein soll vom zuständigen Finanzamt gem. der §§51 ff der AO 1977 als allgemeinnützig anerkannt werden. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Vereinszweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein setzt sich zum Ziel, Bildungsmaßnahmen für Jugendliche zu leisten, die Begegnung junger Menschen aus allen sozialen Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit und kreative Betätigung anzuregen und solidarisches Verhalten zu fördern. 3. Diese Ziele sollen durch Einrichtung und Betrieb eines offenen Jugendtreffs erreicht werden, der Raum für Selbstorganisation und Eigeninitiative der Jugendlichen bieten.
§4 Vereinsmittel 1. Die Mittel zur Erfüllung seiner erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen 2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages, Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 3. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen. 4. Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach der Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. (siehe hierzu auch §9 Absatz4)
§5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in der Lage ist durch aktive Mitarbeit einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und die Satzung des Vereins anerkennt. 2. Über eine Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 3. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod -durch Erklärung des Austritts, die schriftlich erfolgen muss -durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§6 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt die langfristige Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm. 2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: - Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes - Wahl und Entlassung des Vorstandes - Satzungsänderungen - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu ihr ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen; wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder vom Vorstand unter Angaben der Tagesordnung verlangt. 5. Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekanntgegeben. 6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. 7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. 8. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 9. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins werden mit 3/4 der anwesenden Stimmen gefasst. 10. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§8 Der Vorstand 1. Der Vorstand gem.§26 BGB besteht aus dem/de 1. Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Kassierer/in, dem/der 1. Schriftführer/in, dem/der 2. Schriftführer/in und bis zu 5 Beisitzer/innen. 2. Der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4. Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jede/n Kandidatin/Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden, auf Antrag. Übersteigt die Zahl der Kandidatinnen/Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen. 6. Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden. 7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsverordnung, die der Zustimmung der Mitglieder bedarf. 8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: - Verwaltung des Vereinsvermögens - Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Kostenberichts - Durchführung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogrammes
§9 Änderung des Vereinszweckes und Auflösen des Vereins 1. Der Beschluss über die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 3. Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder gem. §26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt. 4. Soweit nach der Liquidation noch Vereinsvermögen vorhanden ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder an wen das Vermögen des Vereins fällt.
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